Rechtsprechung
   BGH, 13.05.1980 - 1 StR 121/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,7374
BGH, 13.05.1980 - 1 StR 121/80 (https://dejure.org/1980,7374)
BGH, Entscheidung vom 13.05.1980 - 1 StR 121/80 (https://dejure.org/1980,7374)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 1980 - 1 StR 121/80 (https://dejure.org/1980,7374)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,7374) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Schuldspruchänderung durch Neubildung einer neuen Gesamtfreiheitstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.06.1977 - 2 StR 762/76

    Auswirkungen der Annahme des Verhältnisses der Tateinheit oder der

    Auszug aus BGH, 13.05.1980 - 1 StR 121/80
    Die Strafkammer konnte aus den Einzelstrafen - Freiheitsstrafe von drei Jahren und Geldstrafe von 20 Tagessätzen - lediglich eine nach Jahren und Wochen bemessene Gesamtfreiheitssträfe bilden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1977 - 2 StR 762/76 -).
  • BGH, 23.06.1988 - 4 StR 169/88

    Bildung einer fiktiven Gesamtstrafe zur Begründung eines Härteausgleichs -

    Drei Tage bleiben unberücksichtigt, da Freiheitsstrafen nach § 39 StGB nicht nach Tagen bemessen werden dürfen (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Mai 1980 - 1 StR 121/80).
  • BGH, 13.11.1995 - 1 StR 622/95

    Freiheitsstrafe über einem Jahr - Gesamtstrafe - Bemessung nach Wochen

    Den Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung kann hier nur entsprochen werden, wenn unter Abweichung von § 39 StGB die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe nicht nur nach Jahren und Monaten, sondern auch nach Wochen bemessen wird (vgl. BGHSt 16, 167 sowie BGH, Beschl. vom 13. Mai 1980 - 1 StR 121/80; Horn in SK StGB § 39 Rdn. 3).
  • BGH, 16.03.1999 - 4 StR 83/99

    Möglichkeit der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe mit einer schon

    Da aber hier kein Fall vorliegt, bei dem es die Grundsätze der Gesamtstrafe zwingend gebieten, in Abweichung von der gesetzlichen Vorschrift des § 39 StGB die Gesamtfreiheitsstrafe auch noch nach Tagen zu bemessen (vgl. OLG Karlsruhe MDR 1995, 404; vgl. auch BGHSt 16, 167; NStZ 1996, 187; BGH, Beschluß vom 13. Mai 1980 - 1 StR 121/80), durfte das Landgericht die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von '3 Jahren 5 Monaten und 15 Tagen' nicht verhängen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht